1. Lieferung
Die Lieferung von Geräten, Software und Dienstleistungen erfolgt auf dem im Vertrag oder Bestellungen festgelegten Termin unter Vorbehalt allfälliger Umstände, die ausserhalb des Einflusses und der von CADD LINE Products AG zu beachtenden Sorgfalt liegen. Der Käufer ist nicht berechtigt, infolge Lieferverzug vom Kaufvertrag zurückzutreten, und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzforderungen gegenüber der CADD LINE Products AG. Wünscht der Kunde den Liefertermin zu verschieben, so ist CADD LINE Products AG berechtigt, die Rechnung zum vorgesehenen Liefertermin auszustellen und die vertragsmässige Bezahlung zu verlangen. Technische Änderungen, die der Verbesserung der Produkte, ihrer Sicherheit oder der Sicherheit ihrer Benützer dienen, bleiben vorbehalten. Liefer- und Installationskosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
2. Preise
Ohne anderslautende Angaben verstehen sich die Preise in Schweizer Franken inklusive Mehrwertsteuer. Schulung, die zur Bedienung von Hard- und Software benötigt wird, ist in den Preisen nicht inbegriffen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
3. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich sind alle Rechnungen ohne Abzug innert 10 Tagen ab Fakturadatum zahlbar.
Für Bestellungen von Produkten, die CADD LINE Products AG nicht im Sortiment führt, kann eine Anzahlung verlangt werden.
Ein Rückbehalt von Zahlungen sowie eine Verrechnung mit Gegenforderungen (z.B. aus Gewährleistung) ist nicht zulässig. Allfällige Mängel des Kaufgegenstandes werden im Rahmen der Garantie behoben.
Der Käufer gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist CADD LINE Products AG berechtigt, den Restkaufpreis zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Garantie
Garantieleistungen werden grundsätzlich am Domizil von CADD LINE Products AG durch das Fachpersonal während der normalen Arbeitszeit erbracht. Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Bei anderslautenden Wartungsverträgen werden die Garantieleistungen entsprechend den Wartungsverträgen erbracht. Für Hardware- und Softwareprodukte gelten die jeweiligen Her-stellergarantien. Wird CADD LINE Products AG von einem garantiepflichtigen Hersteller wegen Missachtung der Registrierungspflicht des Käufers belangt, so hat der Kunde diese Auslagen zu ersetzen. Für ausserhalb der Garantiezeit durch CADD LINE Products AG ersetzte Teile wird eine Garantie von zwei Monaten für Material und Arbeit gewährt. Wenn keine andere Garantie-bestimmung entgegensteht, kann CADD LINE Products AG ihre Verpflichtung nach ihrer Wahl wie folgt nachkommen:
- durch Nachbesserung der gelieferten Produkte
- durch Ersatz der mangelhaften Produkte
- durch einen dem Minderwert entsprechenden Preisnachlass
- durch Rücktritt vom Vertrag und Rückzahlung der geleisteten Beträge
Fehlleistungen, die aus einer unzureichenden Personalschulung (Verstoss gegen Richtlinien von CADD LINE Products AG oder Produktionshersteller) entstehen, sowie Störungen durch Ausfälle der Stromzufuhr, fallen nicht unter die Garantie. Wandelung und Minderung seitens des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen. Von den Garantieleistungen ist alles Verbrauchsmaterial wie wechselbare Datenträger, Farbbänder oder Fachbücher ausgeschlossen.
5. Haftung
In keinem Fall besteht eine Haftung für direkte oder indirekte, mittelbare oder unmittelbare Schäden, die sich aus dem Gebrauch, durch Fehlleistungen oder Leistungsausfall der von CADD LINE Products AG gelieferten Produkte ergeben.
6. Software
Der Erwerber darf Softwarekopien nur zur Datensicherung unter Beachtung der Vorschriften des Herstellers anfertigen. Er haftet gegenüber der CADD LINE Products AG für Forderungen aus Missachtung dieser Bestimmungen.
7. Wiederausfuhr
Für die meisten Produkte (Datenverarbeitungsmaschinen und Lizenzprogramme) ist die Wiederausfuhr gemäss einer gegenüber der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes eingegangenen Verpflichtung untersagt, beziehungsweise nur nach Erhalt einer besonderen Ausfuhrbewilligung gestattet. Diese Verpflichtung geht auf den Käufer über und ist bei einem allfälligen Weiterverkauf dem jeweiligen Käufer zu überbinden.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zum Eingang des vollen Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der CADD LINE Products AG. Während dieser Zeit darf die Ware nicht weiterverkauft, vermietet oder verpfändet werden. Das Eigentum der gekauften Ware geht erst auf den Käufer über, wenn dieser den Kaufpreis vollumfänglich bezahlt hat. Die CADD LINE Products AG ist berechtigt, ohne Mitwirkung des Käufers diesen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Artikel 715 ZGB am Wohnsitz des Käufers eintragen zu lassen.
9. Vertragsänderungen
Für das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Verkäufer gelten nur obige Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn der Kunde in der von ihm erfolgten Bestellung anderslautende Bedingungen aufgenommen hat. Abweichende sowie Zusatzvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie sowohl vom Kunden wie auch Verkäufer unterzeichnet sind.
10. Gerichtsstand
Bei Vertragsstreitigkeiten ist ausschliesslicher Gerichtsstand das Domizil des Lieferanten. Das Schweizer Recht ist anwendbar.